Fürstenau, 07.02.2012
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Häufig gestellte Fragen

Wie muss eine Betreibung eingeleitet werden?

Das Betreibungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt schriftlich einzureichen. Das Begehren muss Name und Wohnort von Gläubigerin oder Gläubiger und Schuldnerin oder Schuldner, die Forderungssumme, sowie die Forderungsurkunde enthalten und von der Gläubigerin oder vom Gläubiger unterzeichnet sein. Fehlt eine entsprechende Urkunde, muss der Forderungsgrund angegeben werden. Weitere Unterlagen müssen nicht beigelegt werden. Das Betreibungsformular kann beim Betreibungsamt oder via Internet bezogen werden.

Wo muss die Betreibung eingeleitet werden?

Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zu stellen.

Was kostet eine Betreibung

Die Kosten einer Betreibung sind abhängig vom Forderungsbetrag, der in Betreibung gesetzt wird. Sie sind als Kostenvorschuss von der Gläubigerin oder vom Gläubiger an das Betreibungsamt zu leisten, jedoch schliesslich von der Schuldnerin oder vom Schuldner zu tragen.

Wird das Betreibungsbegehren vom Betreibungsamt kontrolliert?

Das Betreibungsamt darf nur die Form des Betreibungsbegehrens überprüfen. Ob die Forderung wirklich besteht, hat das Amt nicht zu prüfen.

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Können unmündige Jugendliche betrieben werden?

Ja. Jugendliche können betrieben werden. Der Zahlungsbefehl muss der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Dieser ist auf Betreibungsbegehren mit Adresse zu nennen.

Wie hat die Schuldnerin oder der Schuldner Kenntnis von meiner Betreibung und wie erhält die Gläubigerin oder der Gläubiger Kenntnis?

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin oder dem Schuldner einen Zahlungsbefehl im Doppel aus, der der Schuldnerin oder dem Schuldner zugestellt wird. Nach erfolgter Zustellung erhält die Gläubigerin oder der Gläubiger ein Doppel des ausgefertigten Zahlungsbefehles.

Was ist ein Zahlungsbefehl?

Der Zahlungsbefehl ist eine Betreibung. Er enthält eine Aufforderung des Betreibungsamtes an den Schuldner, die betriebene Schuld innert 20 Tagen zu bezahlen oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben.

Wem wird der Zahlungsbefehl zugestellt?

Die Zustellung muss an die Schuldnerin oder den Schuldner selbst oder an eine im selben Haushalt lebende erwachsene Person erfolgen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner an seinem Domizil nicht angetroffen wird. Ist er am Wohnort nicht anzutreffen, kann die Zustellung auch am Arbeitsort erfolgen. Die Gläubigerin oder der Gläubiger muss alle Angaben zur eindeutigen Identifikation der Schuldnerin oder des Schuldners liefern.

Wem ist die Schuld aufgrund des Zahlungsbefehles zu bezahlen?

Innert der angedrohten Frist von 20 Tagen darf die Schuldnerin oder der Schuldner entweder an die Gläubigerin oder den Gläubiger direkt oder an das Betreibungsamt leisten. Ist die Betreibung schon fortgesetzt worden, soll die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgen.

Was geschieht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner innert Frist weder bezahlt noch Rechtsvorschlag erhebt?

Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehles das Fortsetzungsbegehren stellen. Auf das Jahr nicht angerechnet wird die Dauer von Prozessen. Die Gläubigerin oder der Gläubiger muss selbst tätig werden, das Amt setzt die Betreibung nicht von Amtes wegen fort.

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Wie kann die Schuldnerin oder der Schuldner eine in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten (vor allem, wenn er zu Unrecht betrieben worden ist)?

Die Schuldnerin oder der Schuldner muss Rechtsvorschlag erheben. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet die Schuldnerin / der Schuldner die Forderung und verlangt eine richterliche Überprüfung. Der Rechtsvorschlag bewirkt den Stillstand der Betreibung. Das bedeutet unter anderem auch, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren vorläufig nicht stellen kann. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden.

Was muss die Gläubigerin oder der Gläubiger tun, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt?

Die Gläubigerin oder der Gläubiger muss die sogenannte Rechtsöffnung beim zuständigen Friedensrichteramt (wenn er keinen Rechtsöffnungstitel besitzt), oder beim Bezirksgericht (wenn er einen Rechtsöffnungstitel besitzt) beantragen. Die Rechtsöffnung ist die gerichtliche Beseitigung des Rechtsvorschlages. Nachdem der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen.

Das Friedensrichteramt entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 500.-. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht das Friedensrichteramt einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt es der Gläubigerin oder dem Gläubiger einen Akzessschein aus, mit welchem diese/r an das Gericht gelangen kann. Hat die Gläubigerin oder der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel, kann sie/er direkt an das Gericht gelangen.

Was ist ein Rechtsöffnungstitel?

Rechtsöffnungstitel sind Urkunden, mit welchen die Gläubigerin oder der Gläubiger Rechtsöffnung verlangen kann. Vollstreckbare Gerichtsurteile, Vergleiche, Schuldanerkennungen, schriftliche Verträge, Verfügungen und rechtskräftige Entscheide von Verwaltungsbehörden sind Rechtsöffnungstitel.

Was ist das Fortsetzungsbegehren und wann darf es gestellt werden?

Das Fortsetzungsbegehren leitet das Vollstreckungsverfahren einer Betreibung ein. Es darf frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehles gestellt werden. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist dem Begehren das Rechtsöffnungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung im Original beizulegen.

Was ist die Pfändung?

Die Pfändung ist die amtliche Verfügungsbeschränkung einzelner Vermögenswerte der Schuldnerin oder des Schuldners. Die Vermögenswerte werden der Verfügungsmacht der Schuldnerin oder des Schuldners entzogen und werden für die amtliche Verwertung bereitgestellt. Die Pfändung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner vom Betreibungsamt angekündigt.

Wer darf sich alles am gepfändeten Gut befriedigen?

An der Verteilung nehmen alle Gläubigerinnen und Gläubiger teil, welche innert Frist nach erfolgter Pfändung das Fortsetzungsbegehren gestellt haben.

Was und wieviel wird der Schuldnerin oder dem Schuldner gepfändet?

Der Schuldnerin oder dem Schuldner darf nicht alles gepfändet werden. Ihr oder ihm muss zunächst einmal ein Grundbetrag verbleiben. Dieser Grundbetrag ist das Existenzminimum. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum umfasst unter anderem einen Grundbetrag für Nahrung und Kleidung, hinzu kommen Mietzins, Heizkosten, Sozialbeiträge. Weiter müssen der Schuldnerin oder dem Schuldner die sogenannten Kompetenzstücke verbleiben, das sind zum Beispiel Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, religiöse Gegenstände oder Gegenstände, welche zur Berufsausübung unverzichtbar sind.

Pfändbar ist insbesondere jedoch das Erwerbseinkommen, und zwar nicht nur das fällige, sondern auch das künftige für die maximale Zeitdauer eines Jahres. Es darf gesamthaft nur so viel gepfändet werden, wie zur Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger nötig ist.

Was ist das Verwertungsbegehren?

Mit der Pfändung wird bestimmt, welche Gegenstände der Schuldnerin oder des Schuldners der Vollstreckung unterliegen. Eine Verwertung findet jedoch nicht statt, ohne dass ein Begehren einer Gläubigerin oder eines Gläubigers gestellt wird. Die Verwertung von Lohnpfändungen bedürfen keines Verwertungsbegehrens.

Was ist ein Verlustschein und welches sind die Auswirkungen des Verlustscheines?

Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den in der Betreibung ungedeckten Betrag der Forderung. Er schliesst das Betreibungsverfahren ab.

Der Verlustschein bedeutet, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen besitzt. Innert sechs Monaten kann mit einem erstmalig ausgestellten Verlustschein ein neues Fortsetzungsbegehren gestellt werden, ohne dass erneut betrieben werden muss. Die verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pfändungsverlustschein und einem Konkursverlustschein?

Pfändungs- und Konkursverlustschein haben nur zum Teil gleiche Wirkungen. Beide Verlustscheine sind unverzinslich und verjähren nach 20 Jahren. Jeder Verlustschein stellt einen Arrestgrund dar. Die Schuldnerin oder der Schuldner erhält nur von einem Pfändungsverlustschein ein Doppel. Nach Schluss eines Konkurses wird ihm lediglich die Verteilungsliste zugestellt. Der Konkursverlustschein gilt ausserdem nur dann als Schuldanerkennung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die betreffende Forderung anerkannt hat (dies ist im Konkursverlustschein zu vermerken). Eine Fortsetzung der Betreibung ohne ein Verfahren einzuleiten kommt mit einem Konkursverlustschein nicht in Frage, da mit dem Konkurs die Betreibungen dahingefallen sind.

Wie ist vorzugehen, wenn ein Verlustschein ausgestellt wurde?

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Konkursverlustscheines muss eine neue Betreibung einleiten, sofern dies noch möglich ist. Dieses ist nur erfolgreich, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu neuem (pfändbarem) Vermögen gekommen ist. Bei juristischen Personen ist eine neuerliche Betreibung nicht möglich, da diese mit der Konkurseröffnung gelöscht werden und nicht mehr existieren.

Aufgrund eines erstmalig ausgestellten Pfändungsverlustscheins hat die Gläubigerin oder der Gläubiger das Recht, während sechs Monaten seit seiner Zustellung ohne Durchführung des Einleitungsverfahrens das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

Wie kann eine Betreibungsauskunft erlangt werden?

Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichem Gesuch angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig.

Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.

Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass eine dritte Person den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht.

Was kostet ein Betreibungsauszug?

Bei schriftlichem Gesuch kostet ein Betreibungsauszug Fr. 17.- + Versandspesen in Form eines Rückantwortcouverts. Für eine mündliche Auskunft werden Fr. 9.- verlangt. Personen mit berechtigtem Interesse, für welche das Betreibungsamt eine Monatsrechnung führt, können die Betreibungsauskunft auch per Fax erhalten. Die Kosten belaufen sich dann auf Fr. 22.-

Wie lange ist der Betreibungsauszug gültig und welchen Zeitraum umfasst er?

Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist im Moment der Ausstellung gültig. Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen zwei Jahre und des laufenden Kalenderjahres.

Wann ist der Betreibungsauszug leer?

Der Betreibungsauszug ist leer, wenn er keine Einträge hat. Dies ist der Fall, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nie betrieben wurde, wenn eine Betreibung zurückgezogen wurde oder wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Urteils gelöscht wurde.